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Donnerstag, 19. Januar 2017

                   


Änderungen in 2017 bei Steuern und Finanzen



- Kindergeld/Kinderzuschlag


Das Kindergeld wird ab Januar 2017 um 2 Euro erhöht.
Für das erst- und zweitgeborene Kind liegt das Kindergeld bei 192 Euro, für das dritte und vierte  Kind bei 198 Euro, für jedes weitere 223 Euro.

Der Kinderzuschlag (für Geringverdiener) steigt ab 01.01.17 von 160 Euro auf 170 Euro.


- Freibeträge

Ab 01.01.2017 steigt der Kinderfreibetrag um 108 Euro auf 7.356 Euro.

Der Grundfreibetrag für alle Steuerzahler wird erhöht. Für Alleinstehende beträgt dieser in 2017 8.820 Euro, für Ehepaare 17.640 Euro.


- Steuererklärung

Veranlagungspflichtige Bürger haben künftig 2 Monate länger Zeit für die Abgabe der Steuererklärung.  Bisher lief die Frist Ende Mai aus, künftig ist die Abgabe bis zum 31.07. möglich .
Die Belege für die Steuererklärung (z.B. Spendenquittungen) müssen nicht mehr mit eingereicht werden. Es reicht, wenn diese zuhause aufbewahrt werden und bei Aufforderung durch das Finanzamt zur Verfügung gestellt werden können.

Eine verspätete Abgabe der Steuerklärung wird teuer. Diese kostet mindestens 25 Euro, oder es wird eine Verspätungsgebühr von 0,25 % der festgesetzten Steuer berechnet (höchstens 25.000 Euro).

Keine Steuererklärung abgeben müssen Alleinstehende mit einem Einkommen unter 11.200 Euro bzw. Ehepaare mit weniger als 21.250 Euro.


- Vorsorgebeiträge für die Altersversorgung in der Steuererklärung:

Im Jahr 2016 konnten Vorsorgebeiträge für die private Altersvorsorge bei Alleinstehenden bis zu einer Höhe von € 22.767 steuerlich geltend gemacht werden - 82 % davon (bis zu 18.669 Euro) wirkten sich steuermindernd als Sonderausgaben aus. Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften konnten bis zu 45.534 Euro abgesetzt werden ( 82 % = bis zu 37.338 Euro als Sonderausgaben)

In 2017 erhöhen sich die Sätze von 82 % auf 84 %.


- Umzugskosten

Die Pauschale für Umzugskosten für berufsbedingte Wohnortwechsel steigt ab 01.02.2017 auf
764 Euro für Alleinstehende und 1.528 Euro für Ehepaare. Für jedes Kind können 337 Euro angesetzt werden.



Sonntag, 31. Juli 2016

"Kinder haften für ihre Eltern" - und dann?

Wichtige Fakten zum Elternunterhalt

Die Zahl der pflegebedürftigen Angehörigen steigt stetig, doch entsprechend abgesichert (z. B. durch eine private Pflegezusatzversicherung) sind die wenigsten. Viele verlassen sich auf die gesetzliche Pflegeversicherung, deren Leistungen aber oftmals nicht ausreichen.

Wenn Rente und gesetzliche Pflegeversicherung nicht für die Heimkosten ausreichen, kann das nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für Angehörige zum Problem werden. Denn diese sind gemäß § 1601 BGB unterhaltspflichtig.  
Aber wann und wie viel müssen Kinder zahlen?
Was ist das Schonvermögen?
Und was ist sonst noch wichtig?

                                                                                         


1. Elternvermögen geht vor
Bevor die Kinder für Unterhaltszahlungen herangezogen werden, müssen die Eltern zuerst ihr eigenes Vermögen einsetzen – also aus gesetzlicher und privater Rente und Pflegeversicherung, aber auch aus ihrem Vermögensstamm. Lediglich einen Schonbeitrag von derzeit 2.600 Euro dürfen sie behalten. Sollte ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter bestehen, muss dieser auch beantragt werden.   Erst danach sind die Kinder verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern zu sorgen – im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.

2. Unterhalt hängt vom Vermögen der Kinder ab
Ob wirklich Elternunterhalt gezahlt werden muss, hängt vom Einkommen und Vermögen der Kinder ab. Hier werden alle tatsächlich erzielten Einkünfte zusammengerechnet – bei Arbeitnehmern wird der Durchschnitt von zwölf zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltbedarfs gebildet. Wer selbstständig ist, bei dem werden die durchschnittlichen Einkünfte der zurückliegenden drei bis fünf Jahre herangezogen.

3. Diese Kosten können abgezogen werden

Von diesem ermittelten Nettoeinkommen werden nun noch folgende Kosten abgezogen.

·                     Berufsbedingte Aufwendungen, beispielsweise Fahrtkosten

·                     Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen

·                     Private Altersvorsorgekosten (bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens plus Zinsen)

·                     Darlehensverbindlichkeiten

·                     Anfallende Kosten für regelmäßige Besuche der Eltern  

Vom so bereinigten Nettoeinkommen können die Kinder zudem noch einen Selbstbehalt abziehen. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 1.800 Euro, kommt ein Ehepartner hinzu sind es weiter 1.440 Euro monatlich. Zudem können 50 Prozent des über den Selbstbehalt hinausgehenden Vermögens einbehalten werden. Sollten Unterhaltsansprüche eigener Kinder bestehen, kommen diese zuerst.   Die Kinder müssen auch ihr Vermögen für den Unterhalt heranziehen – bis zu einer Schongrenze. Zum Schonvermögen zählt beispielsweise das eigene, selbst genutzte Haus, ebenso wie Reserven, beispielsweise für Urlaube.

4. Ganz wichtig: 
Die Unterhaltspflicht ist vollkommen unabhängig vom Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Auch wenn man seinen Vater 43 Jahre lang nicht gesehen hat, muss gezahlt werden. Es gebe "keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch" entschied der Bundesgerichtshof in einer Aufsehen erregenden Entscheidung 2014 (Az: XII ZB 607/12).



                                                                                                                                                             (Foto: www.linara.de)


 

Donnerstag, 16. Juni 2016

Elementarschadenversicherung wird empfohlen

Die heftigen Unwetter Ende Mai/Anfang Juni des Jahres haben laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Schäden in Höhe von ca. 1,2 Milliarden Euro verursacht.

Versichert ist man über seine Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung aber nur, wenn man eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen hat.

Viele Geschädigte der heftigen Unwetter waren nicht gegen Unwetterschäden versichert, obwohl eine entsprechende Versicherung leicht und ohne großen Mehraufwand hätte abgeschlossen werden können.

Da Klimaforscher eine Zunahme der Unwetter und den daraus resultierenden Schäden voraussagen, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich um eine solche Versicherung zu kümmern. Auch wenn der Wohnort in keinem bekannten Hochwassergebiet liegt - die Gegenden in Süddeutschland, die von  den letzten Unwettern so stark heimgesucht wurden, lagen in Gebieten, die statistisch gesehen ein sehr geringes Hochwasserrisiko aufwiesen.

Informationen des GDV zur Unwetterlage


                    Foto: http://www.heute.de/unwetter-im-rhein-main-und-hamburg-43958490.html)