Über uns

Sonntag, 31. Juli 2016

"Kinder haften für ihre Eltern" - und dann?

Wichtige Fakten zum Elternunterhalt

Die Zahl der pflegebedürftigen Angehörigen steigt stetig, doch entsprechend abgesichert (z. B. durch eine private Pflegezusatzversicherung) sind die wenigsten. Viele verlassen sich auf die gesetzliche Pflegeversicherung, deren Leistungen aber oftmals nicht ausreichen.

Wenn Rente und gesetzliche Pflegeversicherung nicht für die Heimkosten ausreichen, kann das nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für Angehörige zum Problem werden. Denn diese sind gemäß § 1601 BGB unterhaltspflichtig.  
Aber wann und wie viel müssen Kinder zahlen?
Was ist das Schonvermögen?
Und was ist sonst noch wichtig?

                                                                                         


1. Elternvermögen geht vor
Bevor die Kinder für Unterhaltszahlungen herangezogen werden, müssen die Eltern zuerst ihr eigenes Vermögen einsetzen – also aus gesetzlicher und privater Rente und Pflegeversicherung, aber auch aus ihrem Vermögensstamm. Lediglich einen Schonbeitrag von derzeit 2.600 Euro dürfen sie behalten. Sollte ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter bestehen, muss dieser auch beantragt werden.   Erst danach sind die Kinder verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern zu sorgen – im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.

2. Unterhalt hängt vom Vermögen der Kinder ab
Ob wirklich Elternunterhalt gezahlt werden muss, hängt vom Einkommen und Vermögen der Kinder ab. Hier werden alle tatsächlich erzielten Einkünfte zusammengerechnet – bei Arbeitnehmern wird der Durchschnitt von zwölf zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltbedarfs gebildet. Wer selbstständig ist, bei dem werden die durchschnittlichen Einkünfte der zurückliegenden drei bis fünf Jahre herangezogen.

3. Diese Kosten können abgezogen werden

Von diesem ermittelten Nettoeinkommen werden nun noch folgende Kosten abgezogen.

·                     Berufsbedingte Aufwendungen, beispielsweise Fahrtkosten

·                     Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen

·                     Private Altersvorsorgekosten (bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens plus Zinsen)

·                     Darlehensverbindlichkeiten

·                     Anfallende Kosten für regelmäßige Besuche der Eltern  

Vom so bereinigten Nettoeinkommen können die Kinder zudem noch einen Selbstbehalt abziehen. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 1.800 Euro, kommt ein Ehepartner hinzu sind es weiter 1.440 Euro monatlich. Zudem können 50 Prozent des über den Selbstbehalt hinausgehenden Vermögens einbehalten werden. Sollten Unterhaltsansprüche eigener Kinder bestehen, kommen diese zuerst.   Die Kinder müssen auch ihr Vermögen für den Unterhalt heranziehen – bis zu einer Schongrenze. Zum Schonvermögen zählt beispielsweise das eigene, selbst genutzte Haus, ebenso wie Reserven, beispielsweise für Urlaube.

4. Ganz wichtig: 
Die Unterhaltspflicht ist vollkommen unabhängig vom Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Auch wenn man seinen Vater 43 Jahre lang nicht gesehen hat, muss gezahlt werden. Es gebe "keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch" entschied der Bundesgerichtshof in einer Aufsehen erregenden Entscheidung 2014 (Az: XII ZB 607/12).



                                                                                                                                                             (Foto: www.linara.de)