Die Zahl der pflegebedürftigen Angehörigen steigt stetig, doch entsprechend abgesichert (z. B. durch eine private Pflegezusatzversicherung) sind die wenigsten. Viele verlassen sich auf die gesetzliche Pflegeversicherung, deren Leistungen aber oftmals nicht ausreichen.
Wenn Rente und gesetzliche Pflegeversicherung nicht für die Heimkosten ausreichen, kann das nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für Angehörige zum Problem werden. Denn diese sind gemäß § 1601 BGB unterhaltspflichtig.
Was ist das Schonvermögen?
Und was ist sonst noch wichtig?
1.
Elternvermögen geht vor
Bevor die
Kinder für Unterhaltszahlungen herangezogen werden, müssen die Eltern zuerst
ihr eigenes Vermögen einsetzen – also aus gesetzlicher und privater Rente und
Pflegeversicherung, aber auch aus ihrem Vermögensstamm. Lediglich einen
Schonbeitrag von derzeit 2.600 Euro dürfen sie behalten. Sollte ein Anspruch
auf Grundsicherung im Alter bestehen, muss dieser auch beantragt werden.
Erst danach sind die Kinder verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern zu
sorgen – im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.
2. Unterhalt
hängt vom Vermögen der Kinder ab
Ob
wirklich Elternunterhalt gezahlt werden muss, hängt vom Einkommen und Vermögen
der Kinder ab. Hier werden alle tatsächlich erzielten Einkünfte
zusammengerechnet – bei Arbeitnehmern wird der Durchschnitt von zwölf
zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltbedarfs gebildet. Wer
selbstständig ist, bei dem werden die durchschnittlichen Einkünfte der
zurückliegenden drei bis fünf Jahre herangezogen.
3. Diese
Kosten können abgezogen werden
Von diesem
ermittelten Nettoeinkommen werden nun noch folgende Kosten abgezogen.
·
Berufsbedingte
Aufwendungen, beispielsweise Fahrtkosten
·
Kosten der allgemeinen
Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen
·
Private Altersvorsorgekosten (bis
zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens plus Zinsen)
·
Darlehensverbindlichkeiten
·
Anfallende Kosten für regelmäßige
Besuche der Eltern
Vom so
bereinigten Nettoeinkommen können die Kinder zudem noch einen Selbstbehalt
abziehen. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 1.800 Euro, kommt ein Ehepartner
hinzu sind es weiter 1.440 Euro monatlich. Zudem können 50 Prozent des über den
Selbstbehalt hinausgehenden Vermögens einbehalten werden. Sollten
Unterhaltsansprüche eigener Kinder bestehen, kommen diese zuerst. Die
Kinder müssen auch ihr Vermögen für den Unterhalt heranziehen – bis zu einer
Schongrenze. Zum Schonvermögen zählt beispielsweise das eigene, selbst genutzte
Haus, ebenso wie Reserven, beispielsweise für Urlaube.
4. Ganz wichtig:
Die
Unterhaltspflicht ist vollkommen unabhängig vom Verhältnis zwischen Eltern und
Kindern. Auch wenn man seinen Vater 43 Jahre lang nicht gesehen hat, muss
gezahlt werden. Es gebe "keine Verwirkung des Anspruchs auf
Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch" entschied der Bundesgerichtshof in einer Aufsehen erregenden Entscheidung
2014 (Az: XII ZB 607/12).
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